BGBl. Nr. 59/1984
59. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage
ANNAHME DER ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ZWISCHENSTAATLICHE BERATENDE SEESCHIFFAHRTSORGANISATION SAMT ANLAGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 65neu
Artikel 65
Jedes Mitglied verpflichtet sich, bis zu seinem Beitritt zu dem genannten Abkommen in bezug auf die Organisation Anhang römisch zwei zu diesem Übereinkommen anzuwenden.