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BGBl. Nr. 59/1984

kundgemacht 10.02.1984 RIS↗Parlament↗
59. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage
ANNAHME DER ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ZWISCHENSTAATLICHE BERATENDE SEESCHIFFAHRTSORGANISATION SAMT ANLAGE
Kundmachung BGBl. Nr. 59/1984× zu Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation 761 § 0↗RIS↗
Art. 65neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1984 Art. 65↗RIS↗

Artikel 65

Jedes Mitglied verpflichtet sich, bis zu seinem Beitritt zu dem genannten Abkommen in bezug auf die Organisation Anhang römisch zwei zu diesem Übereinkommen anzuwenden.