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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 65neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 65↗RIS↗

ARTIKEL 65

Einfuhrzölle auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Chile

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang römisch eins (Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien „Jahr 0“ und „Jahr 3“ aufgeführten gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens bzw. am 1. Januar 2006 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie

Inkrafttreten

1.1.04

1.1.05

1.1.06

Jahr 0

100

 

 

 

Jahr 3

25

50

75

100