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BGBl. III Nr. 19/2007

kundgemacht 21.02.2007 RIS↗
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2007× zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) 9977 § 0↗RIS↗
Art. 65geändertÜberschrift, Text; Abs 1 bis Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.11.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 13/2000 · danach: BGBl. III Nr. 19/2007 Art. 65↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 19/2007 · danach: BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 65↗RIS↗
Artikel 65
Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten Nichterscheinen
ihres Erscheinens Erscheint eine Partei oder eine andere Person, die erscheinen sollte, nicht oder weigert sie sich zu erscheinen, so kann die Kammer die mündliche Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.
(1) Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder ihr Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen.
(2) In der Ladung sind anzugeben
a) die betreffende Rechtssache;
b) der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahme;
c) die Anordnung über die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung.
(3) Erscheinen die betreffenden Personen auf Antrag oder auf Seiten einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn die Kammer nicht anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten anzulasten sind, auf dessen Antrag die Personen erschienen sind. Die Kosten werden in allen Fällen vom Kammerpräsidenten festgesetzt.