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BGBl. Nr. 318/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
318. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 318/1969× zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 66neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 66↗RIS↗

Artikel 66

Befreiung von der Besteuerung

Ein Honorarkonsul ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge jeder Art befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.