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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 66neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 66↗RIS↗

TEIL römisch fünf
HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN

KAPITEL 1
SOZIALPOLITIK

Artikel 66

Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken.