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BGBl. III Nr. 98/2008

kundgemacht 12.08.2008 RIS↗
Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005) neu § 0↗RIS↗
Art. 66neu
in Kraft ab 15.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 98/2008 Art. 66↗RIS↗

Artikel 66 Verbindliche Wortlaute

(1) Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieser Vorschriften ist gleichermaßen verbindlich. Die Urschriften dieser Vorschriften werden bei der WHO hinterlegt.

(2) Der Generaldirektor übermittelt zusammen mit der in Artikel 59 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien der in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften beglaubigte Abschriften dieser Vorschriften.

(3) Bei Inkrafttreten der Vorschriften übermittelt der Generaldirektor dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.