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BGBl. III Nr. 115/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien neu § 0↗RIS↗
Art. 66neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 66↗RIS↗

KAPITEL 5
ZOLL- UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

ARTIKEL 66

Ziele

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer zuständigen Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle gerecht werden und grundsätzlich die Erleichterung des legalen Handels fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien erkennen an, dass politischen Zielen, darunter Handelserleichterung, Sicherheit und Betrugsprävention, sowie einem ausgewogenen Vorgehen in diesen Bereichen, größte Bedeutung beizumessen ist.