Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption,
BGBl. III Nr. 254/2013
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 67neu
TITEL römisch acht
ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG VON STRAFTATEN UND BEI DER VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DER ILLEGALEN EINWANDERUNG
ARTIKEL 67
Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungillegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und Waffen,
- StrichaufzählungFälschung.
Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden:
- StrichaufzählungKonzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten,
- StrichaufzählungEinrichtung von Informationszentren,
- StrichaufzählungErhöhung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten befasst sind,
- StrichaufzählungAusbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfrastruktur,
- StrichaufzählungAusarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.