Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und umfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei und unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet werden sowie unter anderem
- Litera aden legalen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,
- Litera bunnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, Betrug vorzubeugen und zusätzliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, die einen hohen Grad an Rechtskonformität erreicht haben,
- Litera cein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,
- Litera dMaßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der Grenze führen,
- Litera emoderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalysen, nachträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden anzuwenden, um den Eingang, den Ausgang und die Überlassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,
- Litera fdie Senkung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und die bessere Planbarkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten anzustreben,
- Litera gunbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewertungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,
- Litera hinternationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und Handel anzuwenden, unter anderem die Übereinkünfte der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), das Übereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung von 1990, das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System von 1983, das WTO-Übereinkommen, das TIR-Übereinkommen der VN von 1975 und das Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen von 1982; sie können gegebenenfalls den Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels und Leitlinien der Europäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll berücksichtigen,
- Litera idie notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestimmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,
- Litera jverbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Benachrichtigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung aufgehoben oder für nichtig erklärt werden kann, es sei denn, die Auskunft wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt,
- Litera kdie Einführung vereinfachter Verfahren für ermächtigte Händler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und deren Anwendung vorzusehen,
- Litera lRegeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstößen gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder ungerechtfertigten Verzögerungen führt, und
- Litera mtransparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften in Fällen anzuwenden, in denen staatliche Stellen Dienstleistungen erbringen, die auch vom Privatsektor erbracht werden.