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BGBl. Nr. 1/1930

kundgemacht 02.01.1930 RIS↗
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1930× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) neu § 0↗RIS↗
Art. 67neu
in Kraft 03.01.1930 – 30.06.1934 · idF BGBl. Nr. 1/1930 Art. 67↗RIS↗

Artikel 67. (1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.

  1. Absatz 2,Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.