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BGBl. III Nr. 19/2007

kundgemacht 21.02.2007 RIS↗
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2007× zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) 9977 § 0↗RIS↗
Art. 68aufgehoben
in Kraft 01.11.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 13/2000 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 19/2007 Art. 68↗RIS↗

Artikel 68

Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen

  1. Absatz eins,Jeder Richter kann den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien, dem Beschwerdeführer, den Zeugen und Sachverständigen sowie jeder anderen vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.
  2. Absatz 2,Die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien können den Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 42 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des Kammerpräsidenten Fragen stellen. Ist umstritten, ob eine Frage erheblich ist, so entscheidet der Kammerpräsident.