Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 96/1949

kundgemacht 06.05.1949 RIS↗
96. Abkommen der Internationalen Gesundheitskonferenz vom 22. Juli 1946.
1. Schlußakt der Internationalen Gesundheitskonferenz; 2. Satzung der Weltgesundheitsorganisation; 3. Abkommen, abgeschlossen von den auf der Internationalen Gesundheitskonferenz vertretenen Regierungen, die in der Stadt New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 abgehalten wurde; 4. Protokoll, betreffend das Office International d’Hygiène Publique
Kundmachung BGBl. Nr. 96/1949× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltgesundheitsorganisation – Satzung neu § 0↗RIS↗
Art. 69neu
in Kraft ab 07.04.1948 · idF BGBl. Nr. 96/1949 Art. 69↗RIS↗

Kapitel römisch sechzehn
Beziehungen zu anderen Organisationen

Artikel 69

Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden.

Das Abkommen oder die Abkommen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung bringt, unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.