BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 69neu
Artikel 69
Auf Herkunftsangaben, Auszeichnungen, sonstige Geschäftsabzeichen sowie Ausstattung der Waren finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwendung.