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BGBl. Nr. 497/1976

kundgemacht 10.09.1976 RIS↗
497. Kundmachung: Inkrafttreten und Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm samt Anlage
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 31. August 1976 betreffend das Inkrafttreten und den Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm samt Anlage vom 18. November 1974
Kundmachung BGBl. Nr. 497/1976× zu Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm 77 § 0↗RIS↗
Art. 69neu
in Kraft ab 10.07.1976 · idF BGBl. Nr. 497/1976 Art. 69↗RIS↗

ARTIKEL 69

1. Dieses Übereinkommen bleibt vom Tag seines Inkrafttretens an zehn Jahre und danach weiterhin in Kraft, sofern und solange der Verwaltungsrat nicht mit Stimmenmehrheit die Beendigung des Übereinkommens beschließt.

2. Jeder Teilnehmerstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens frühestens drei Jahre nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung der Übereinkommens für sich beenden, indem er der Regierung des Königreichs Belgien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten eine schriftliche Kündigung übermittelt.