Absatz eins,Für die Höhe der einem Träger eines Vertragsstaates geschuldeten Beiträge werden auch im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielte Einkünfte berücksichtigt.
BGBl. Nr. 428/1977
428. Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anhängen und Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen sowie Interpretative Erklärung
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 69neu
Artikel 69
- Absatz 2,Beiträge, die dem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der einem entsprechenden Träger dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gelten.
- Absatz 3,Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Die Vereinbarungen können sich auch auf das entsprechende gerichtliche Verfahren beziehen.