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BGBl. Nr. 96/1988

kundgemacht 12.02.1988 RIS↗
96. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF
Kundmachung BGBl. Nr. 96/1988× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf neu § 0↗RIS↗
Art. 69neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 96/1988 Art. 69↗RIS↗

Artikel 69

  1. Absatz eins,In den durch Artikel 67 und 68 nicht geregelten Fällen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald er die Ware übernimmt oder, wenn er sie nicht rechtzeitig übernimmt, in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird und er durch Nichtannahme eine Vertragsverletzung begeht.
  2. Absatz 2,Hat jedoch der Käufer die Ware an einem anderen Ort als einer Niederlassung des Verkäufers zu übernehmen, so geht die Gefahr über, sobald die Lieferung fällig ist und der Käufer Kenntnis davon hat, daß ihm die Ware an diesem Ort zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3,Betrifft der Vertrag Ware, die ihm noch nicht zugeordnet ist, so gilt sie erst dann als dem Käufer zur Verfügung gestellt, wenn sie eindeutig dem Vertrag zugeordnet worden ist.