BGBl. Nr. 280/1971
Änderungen durch diese Kundmachung
Abfertigung
Paragraph 81, (1) Dem zeitverpflichteten Soldaten, der wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder infolge Kündigung durch den Bund aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
zwei Jahren ................................. das Zweifache,
drei Jahren .......................... das Zweieinhalbfache,
vier Jahren ................................. das Vierfache,
fünf Jahren .......................... das Viereinhalbfache,
sechs Jahren ................................ das Fünffache,
sieben Jahren ....................... das Sechseinhalbfache,
acht Jahren ............................... das Siebenfache,
neun Jahren .................................. das Achtfache
des dem zeitverpflichteten Soldaten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
- Absatz 3,Die Abfertigung nach Absatz 2, erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten Soldaten wegen Dienstunfähigkeit gekündigt wird. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablauf der Bestellungsdauer endet.
- Absatz 4,Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 2, soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 hereinzubringen.
Artikel römisch fünf
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Werden eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz eins bis 9 und 11 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. des Artikel römisch zehn, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und eine Beförderung oder Ernennung auf einen anderen Dienstposten mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Artikel römisch drei, Absatz 10, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Artikel römisch eins, Ziffer eins, oder Artikel römisch drei, dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit Artikel römisch drei, Absatz 6 und 7 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt. Artikel römisch drei, Absatz 8 und 9 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.