BGBl. Nr. 530/1979
Änderungen durch diese Kundmachung
Selbstversicherung bei mehrfacher Beschäftigung.
Paragraph 19 a,
- Absatz eins,Personen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen von der Vollversicherung ausgenommen sind, können, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung hinsichtlich dieses Beschäftigungsverhältnisses (dieser Beschäftigungsverhältnisse) beitreten, wenn ihnen von mehreren Dienstgebern zusammen ein Entgelt gebührt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Beträge übersteigt.
- Absatz 2,Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
- Absatz 3,Die Selbstversicherung endet
- Ziffer einsmit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
- Ziffer 2mit dem Tage des Austrittes;
- Ziffer 3wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
- Absatz 4,Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur Durchführung der Versicherung zuständig.
- Absatz 5,Die nach Absatz eins, Selbstversicherten sind der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie bereits in der Pensionsversicherung der Angestellten oder in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind. In diesem Falle sind sie auch in Ansehung der Selbstversicherung dem Versicherungszweig zugehörig, in dem die Pflichtversicherung besteht.
- Absatz 6,Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 hat die Selbstversicherung nach Absatz eins, die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung. Dies gilt auch in Ansehung der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.
Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten
Paragraph 37 b,
Für die Meldungen der in der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22 a, Versicherten sind die Grundsätze der Paragraphen 33 und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen von dem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erstatten sind; das Nähere ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung dieses Versicherungsträgers zu regeln.
Sachliche Abgabenfreiheit.
Paragraph 110,
- Absatz eins,Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind – unbeschadet des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1972 und der Bestimmungen des Absatz 2, – befreit:
- Ziffer einsRechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen den Versicherungsträgern (dem Hauptverband) untereinander vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen oder wenn sie die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Dienstgeber (Paragraph 334,) oder dritte Personen (Paragraph 335,) betreffen;
- Ziffer 2Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden,
- Litera ain Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Versicherungen zwischen den Versicherungsträgern und dem Hauptverband einerseits und den Versicherten, deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern der Versicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe anderseits,
- Litera bvon den Versicherungsträgern und dem Hauptverband zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind;
- Ziffer 3alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen Schriften, die zur Bildung der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Hauptverbandes notwendig sind;
- Ziffer 4Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von den Versicherten bei der Inanspruchnahme der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen zu tragen sind.
- Absatz 2,In einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit.
- Absatz 3,Die Befreiung nach Absatz eins, besteht für Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so lange, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.
- Absatz 4,Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der Versicherungsträger und des Hauptverbandes ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Unfallheilbehandlung für selbständig Erwerbstätige, deren mitversicherte Angehörige sowie für Schüler und Studenten
Paragraph 192,
Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten öffentlichen Verwalter, die gemäß den Paragraphen 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, versicherten Angehörigen, ferner die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i dieses Bundesgesetzes teilversicherten Schüler und Studenten, die gemäß den Paragraphen 3 und 11 Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten sowie die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes versicherten Angehörigen erhalten die Heilbehandlung gemäß Paragraph 191, erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach Paragraph 191, oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.
Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe
Paragraph 297,
Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.
Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes
Paragraph 298,
- Absatz eins,Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, anzuzeigen.
- Absatz 2,Der Träger der Pensionsversicherung hat, beginnend mit dem Jahre 1976, jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 296, nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
- Absatz 3,Die Träger der Sozialhilfe haben bezüglich aller Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten, ihnen bekannt gewordene Änderungen des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung mitzuteilen.
ABSCHNITT römisch zwei.
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
Pflichten der Träger der Sozialhilfe
Paragraph 323,
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.
Paragraph 327,
Aus den Renten der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 324,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach Paragraph 325, oder nach Paragraph 326, besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Renten dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.
Paragraph 329,
Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (Paragraphen 324 bis 327) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Sozialversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.
Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches.
Paragraph 330,
- Absatz eins,Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Leistung der Sozialhilfe beim Versicherungsträger geltend gemacht wird.
- Absatz 2,Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz vom Träger der Sozialhilfe nur erhoben werden, wenn
- Ziffer einsdie Leistung der Sozialhilfe innerhalb von 14 Tagen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Träger der Sozialhilfe erst später vom Anspruch des Versicherten auf die Geldleistungen aus der Sozialversicherung Kenntnis erhält, innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger angezeigt wird und
- Ziffer 2der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.
- Absatz 3,Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen, für die eine Geldleistung aus der Sozialversicherung fällig geworden ist, wenn der Träger der Sozialhilfe nach einer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erstatteten Anzeige vom Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.
2. UNTERABSCHNITT.
Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles
Paragraph 369,
Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.
Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien.
Paragraph 404,
- Absatz eins,Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag des Bundesministeriums für Justiz über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in rechtskräftigen Entscheidungen in Leistungssachen, ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe, nach diesem oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden entschieden worden sind, ein Gutachten zu beschließen.
- Absatz 2,Das Oberlandesgericht Wien beschließt das Gutachten in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von fünf Richtern. Der Senat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Vorsitzenden und vier Richtern, die Mitglieder von Senaten sein müssen, denen die Entscheidung über Berufungen gemäß Paragraph 400 und Rekurse gemäß Paragraph 401, übertragen ist.
- Absatz 3,Das Oberlandesgericht Wien hat je eine Ausfertigung der von ihm beschlossenen Gutachten den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zuzustellen. Das Bundesministerium für Justiz hat diese Gutachten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.
Artikel römisch sechs
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung bestehende Höherversicherung für Mitglieder der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Körperschaften (Vereinigungen), soweit sie am 31. Dezember 1979 noch aufrecht ist, endet mit Ablauf dieses Tages. Der zuständige Versicherungsträger hat aus dieser Versicherung, sofern und solange die Voraussetzungen hiefür gegeben sind und nicht Absatz 6, anwendbar ist, noch die vor diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Höherversicherung bescheidmäßig zuerkannten Geldleistungen sowie nach dem Tod des Beziehers einer derartigen Geldleistung die für Hinterbliebene in Betracht kommenden Geldleistungen zu gewähren.
- Absatz 2,Für die bis 31. Dezember 1979 eingezahlten Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge gebührt die Vergütung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Vorschriften.
- Absatz 3,Die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, ist nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1979 eingetreten ist.
- Absatz 4,Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
- Absatz 5,Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
- Absatz 6,Werden die Mitglieder einer der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) durch Verordnung gemäß Paragraph 22 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen, so sind die im Zeitpunkt des Beginnes dieser Zusatzversicherung den Mitgliedern (den ehemaligen Mitgliedern) dieser Körperschaft (Vereinigung) bzw. deren Hinterbliebenen gebührenden Geldleistungen aus der Unfallversicherung auf Antrag von dem zur Gewährung dieser Leistungen bisher zuständigen Versicherungsträger neu festzustellen, wenn der Versicherungsfall in Ausübung der diesen Mitgliedern obliegenden Pflichten vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Der Neufeststellung ist als Bemessungsgrundlage der 1½fache Betrag der sich gemäß Paragraph 181, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, sofern der gebührenden Geldleistung zu diesem Zeitpunkt nicht eine höhere Bemessungsgrundlage zugrunde liegt.
- Absatz 7,Eine gemäß Absatz 6, neufestgestellte Geldleistung gebührt ab dem Zeitpunkt des Beginnes der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung (Paragraph 22 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7,), wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, ansonsten ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
- Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 227, Ziffer 11,, des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 4, 7 und 8 sowie des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 9, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1979 liegt.
- Absatz 9,Paragraph 455, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 22, gilt für verbindliche Bestimmungen der Mustersatzung, die vor dem 1. Jänner 1980 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ verlautbart worden sind, mit der Maßgabe, daß die Wirkung der Verbindlichkeit nicht der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf.
- Absatz 10,Paragraph 455, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 22, ist auch dann anzuwenden, wenn eine am 31. Dezember 1979 geltende verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers (Paragraph 435, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu diesem Zeitpunkt übernommen war, es sei denn, daß in der nach dem 31. Dezember 1979 nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung in die Satzung (Paragraph 435, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) beschlossen wird.
Artikel römisch acht
Inkrafttreten
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1980 in Kraft.
- Absatz 2,Es treten in Kraft:
- Litera arückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 Artikel römisch sieben, Absatz 3,;
- Litera brückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 Artikel römisch sieben, Absatz 4,;
- Litera crückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 Artikel römisch sieben, Absatz eins,;
- Litera dmit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1980 Artikel römisch eins, Ziffer 13,
- Absatz 3,Zur Vorbereitung der Durchführung der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, können schon vor dem 1. Jänner 1980 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen gemäß Paragraph 22 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1980 in Kraft.