BGBl. Nr. 435/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünf Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel römisch sieben
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)
- Ziffer einsAnmerkung, Inkrafttretensdatum d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,)
- Ziffer 2Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünf Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. August 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Destillateur
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Apparate und Geräte
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Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung
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- ! Mazerieren
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- ! Digerieren
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- ! Perkolieren
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Destillieren
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- !Herstellen von Spritwassergemischen mit
!vorgeschriebenem Alkoholgehalt
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Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- ! -
und Gewichtsprozenten !
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- !Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes
!auf eine vorgeschriebene Stärke unter Be-
!rücksichtigung der Kontraktion
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- !Feststellen grober Geruchs- und Geschmacks-
!fehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und
!Fertigprodukte
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Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen ! -
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Zusammenstellen nach ! Zusammenstellen nach Rezepturen
einfachen Rezepturen !
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- ! Filtern, Klären und Schönen
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Umfüllen !Umfüllen und Mischen ! -
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Kenntnis des Ab- ! - ! -
füllens, des Ver- ! !
schließens und ! !
Etikettierens ! !
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Behandeln der Lager- und Transportgefäße ! -
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- !Kenntnis der Herstellung von Destillaten und
!Likören verschiedener Art
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Grundkenntnisse ver- !Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen
schiedener Auszüge !
und Typagen !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1- 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
8-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
11-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
16-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
ab der 21.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 10 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 18
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Stoffdrucker
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instand-!Handhaben, Einstellen, Überwachen und
halten der zu ver- !Instandhalten der Maschinen und Ein-
wendenden Werkzeuge, !richtungen
Einrichtungen und !
Arbeitsbehelfe !
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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- !Grundkenntnisse der ! -
!Gravur und der !
!Schablonenherstellung !
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- ! - !Grundkenntnisse der
! !Warenvorbehandlung
! !(Bleicherei, Färberei)
! !und der Druckereivor-
! !bereitung
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Erkennen und Beseitigen von Fehlern
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- !Kenntnis der Wirkungsweise und Anwendung der
!einschlägigen Farbstoffe, Chemikalien und
!Verdickungsmittel, ihrer Handhabung und
!Lagerung
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- !Drucknachbehandlung (Dämpfen, Waschen,
!Trocknen)
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- !Kenntnis textiler Flächengebilde und ihrer
!drucktechnischen Eigenschaften
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- ! - !Kenntnis der Farb-
! !stoffklassen
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- !Anwenden von Direkt- ! -
!druck- und Ätzver- !
!fahren einschließlich !
!Fixierung !
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- !Drucken einfacher !Drucken hochfarbiger
!niedrigfarbiger !Dessins
!Dessins !
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- ! - !Zubereiten von Ver-
! !dickungen und Druck-
! !farben nach vorhan-
! !dener Rezeptur
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge
11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 2 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 3 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 4 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 101. fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschriften die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.