Absatz eins,Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente (Paragraph 183,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
BGBl. Nr. 590/1983
590. Bundesgesetz: 39. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (39. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96neu
Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
Paragraph 96,
Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
§ 97neu
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung.
Paragraph 97,
- Absatz 2,Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente aus der Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt in der Unfall- und in der Pensionsversicherung für die Erhöhung von Waisenrenten, für die Erhöhung von Renten infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten.
- Absatz 3,Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.
§ 543neu
Aufhebung bisheriger Vorschriften.
Paragraph 543,
- Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, für dessen Wirksamkeitsbereich alle bis dahin geltenden Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz widersprechen, außer Kraft.
- Absatz 2,Insbesondere werden vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an für dessen Wirkungsbereich unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6, alle am Vortag noch in Geltung stehenden Vorschriften, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 99, auf dem Gebiet der Sozialversicherung als vorläufiges österreichisches Recht weiter in Geltung gelassen worden sind, aufgehoben. Ferner werden vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an für dessen Wirkungsbereich folgende Bestimmungen des neuen österreichischen Rechtes samt allen Vorschriften, die zu ihrer Ergänzung, Änderung und Durchführung erlassen worden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 – außer Kraft gesetzt, soweit sie nicht schon durch frühere gesetzliche Vorschriften aufgehoben wurden:
- Ziffer einsdas Bundesgesetz vom 21. April 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 80, über die Herabsetzung der Altersgrenze für weibliche Versicherte und Witwen in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 88;
- Ziffer 2das Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen;
- Ziffer 3Paragraph 10, des Hochschulassistentengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949,, mit Ausnahme des Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4,;
- Ziffer 4Paragraph 57, Absatz 3, des Ärztegesetzes vom 30. März 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 92;
- Ziffer 5Paragraph 9, Absatz 2, des Krankenpflegegesetzes vom 30. März 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 93;
- Ziffer 6das Bundesgesetz vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 112, über die Änderung einiger Vorschriften in der Invalidenversicherung, in der Fassung der Bundesgesetze vom 3. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 86 und 88;
- Ziffer 7das Zusatzrentengesetz vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 115;
- Ziffer 8das knappschaftliche Zusatzrentengesetz vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 175;
- Ziffer 9das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 194, womit die Bestimmungen über die Beitragsklassen, Beiträge und Steigerungsbeträge in der Invalidenversicherung abgeändert werden;
- Ziffer 10das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 196, betreffend einige Bestimmungen über die Sozialversicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. März 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 76;
- Ziffer 11das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 1951 vom 25. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 189;
- Ziffer 12das 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 3. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 166;
- Ziffer 13das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1954,, der 2. Novelle vom 7. April 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 97, und der 3. Novelle vom 30. Juni 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 165;
- Ziffer 14Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz des Verwaltergesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,;
- Ziffer 15das Rentenbemessungsgesetz vom 6. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 151;
- Ziffer 16das Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 137, über die Erhöhung der Beiträge zur Invalidenversicherung und zur Angestelltenversicherung und die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 1955.
- Absatz 3,Satzungen, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Sozialversicherung des dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Personenkreises erlassen worden sind, bleiben, soweit sie zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht in Widerspruch stehen und auch in ihm für den gleichen Gegenstand satzungsmäßige Regelungen vorgesehen sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 522, Absatz 7 und 8, bis zur vorgesehenen Neuregelung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.
- Absatz 4,Bisherige Vorschriften über die Abwicklung der Geschäfte aufgelöster Versicherungsträger sind noch so weit anzuwenden, als im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes die Abwicklung noch nicht abgeschlossen war.
- Absatz 5,Soweit auf Grund des Paragraph 5, des im Absatz 2, Ziffer 2, bezogenen Bundesgesetzes die Durchführung der Unfallfürsorge nach einer dienstrechtlichen Regelung einem Träger der Unfallversicherung übertragen worden ist, hat es hiebei solange zu verbleiben, bis die Übertragung durch eine Änderung der dienstrechtlichen Regelung widerrufen wird.
- Absatz 6,Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben insbesondere unberührt:
- Ziffer einsdie Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 152, über die Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung;
- Ziffer 2die Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183, in der letztgeltenden Fassung über die Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung;
- Ziffer 3die die Sozialversicherung betreffenden Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 197, in der letztgeltenden Fassung;
- Ziffer 4die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Feber 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 79, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken, in der Fassung der Verordnung vom 22. Feber 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 48;
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,)- Ziffer 6die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 141, womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeändert wird.
- Absatz 7,Bis zur Neuregelung der Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren in der Ausgleichs- und der Konkursordnung ist die Verordnung über die Rangstellung der Beitragsrückstände in der Sozialversicherung im Konkursverfahren vom 7. Mai 1942, Deutsches RGBl. I S. 330, weiter anzuwenden.
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3, 253, Absatz eins, 253 b, Absatz eins, 255, Absatz 4, 261, Absatz eins, 264, Absatz eins, Litera c,, 270, 273 Absatz 3, 276, Absatz eins, 276 b, Absatz eins und 284 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5 und Artikel römisch zwei, Ziffer 4, 5, 5 a, 6, 8, 9, 9 a, 10, 11 und 12 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 94, Absatz 5, 253 b, Absatz 4 und 276 b Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 97, Absatz 2 und 296 Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, bzw. Artikel römisch zwei, Ziffer 15, sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 241 a, 251 a, Absatz 7, Ziffer 6, 261 b, 270 und 284 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253, bzw. Paragraph 276, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem 31. Dezember 1983 liegt. Der Pensionsaufschub endet in diesen Fällen spätestens am 31. Dezember 1983.
- Absatz 5,Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
- Litera adie während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
- Litera bdie bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
sind die Bestimmungen der Paragraphen 261 a und 284 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen. - Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 13, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 14, Litera b, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.
- Absatz 7,Soweit nach Absatz 6, die Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 13, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 14, Litera b, nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.
- Absatz 8,Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Paragraphen 253 a, Absatz 2, 253 b, Absatz 2, 276 a, Absatz 2, bzw. 276b Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4 a, 5, Litera c,, 10a und 11 Litera c, ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Besondere Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer bis zu diesem Zeitpunkt beantragten laufenden Geldleistung aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Krankenversicherung gebührt hat, ist diese Geldleistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 1 S täglich zu erhöhen.
- Absatz 2,In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer Rente aus der Unfallversicherung, die nach Paragraph 512 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Krankenversicherung begründet, gebührt hat, ist diese Leistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches nach der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1984 um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Betrag gilt als Rentenbestandteil.
- Absatz 3,In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer laufenden Waisenpension aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung gebührt hat, ist diese Pension ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag gilt als Pensionsbestandteil; er ist aber bei der Anwendung des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu lassen.
- Absatz 4,Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 342 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 380 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger hat nach dem im Paragraph 447 g, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Diese außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
- Absatz 5,Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 31, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 18 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 20 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach dem im Paragraph 447 g, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Die außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach Paragraph 217, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
- Absatz 6,Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
- Absatz 7,Die Erhöhung der Pensionen – ausgenommen Waisenpensionen – infolge der ab 1. Jänner 1984 vorzunehmenden Vervielfachung mit dem für 1984 festgesetzten Anpassungsfaktor (Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) hat bei Pensionen, zu denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe gebührt, mindestens 31 S zu betragen.
- Absatz 8,Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Halbsatz des Notarversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, sind bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Abfertigungen, Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen, ausgenommen.
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
Abgeltungsbetrag für Erhöhungen der Energiekosten
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Personen, die in den Monaten Februar 1984 bzw. November 1984 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur Pension eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten. Der Abgeltungsbetrag beträgt im Februar 1984 600 Schilling und im November 1984 400 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen-(Witwer-)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur Witwen-(Witwer-)pension.
- Absatz 2,Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat Februar 1984 bzw. November 1984 laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
- Absatz 3,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
- Litera aeiner vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
- Litera beiner Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.
- Absatz 5,Der Abgeltungsbetrag hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.