BGBl. Nr. 81/1983
81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen im Urlaubsgesetz, Journalistengesetz, Hausbesorgergesetz und im Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sowie des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
Bundesgesetz vom 3. Feber 1983, mit dem urlaubsrechtliche Bestimmungen im Urlaubsgesetz, Journalistengesetz, Hausbesorgergesetz und im Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sowie das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Die Dauer des dem Redakteur zu gewährenden jährlichen Urlaubes muß mindestens 30 Werktage, nach mehr als zehnjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses 39 Werktage betragen, innerhalb welcher Zeit die festen Bezüge fortlaufen. Im übrigen gilt Artikel römisch eins Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, Bundesgesetzblatt Nr. 390.
Art. 6neu
ARTIKEL römisch sechs
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1983,, zu Paragraph 3,, StGBl. Nr. 88 aus 1920,)
- Absatz eins,Das durch Artikel römisch eins bis römisch vier vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.
- Absatz 2,Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
- Ziffer einsfür Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist,bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 26 Werktage,bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren 30 Werktage,nach Vollendung des 25. Jahres 32 Werktage;
- Ziffer 2für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Journalistengesetz geregelt ist,bei einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren 26 Werktage, nach Vollendung des 10. Jahres 39 Werktage;
- Ziffer 3für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Hausbesorgergesetz geregelt ist,bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 30 Kalendertage,bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage,nach Vollendung des 25. Jahres 37 Kalendertage.
- Absatz 3,Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
- Ziffer einsfür Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist,bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 28 Werktage,bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren 30 Werktage,nach Vollendung des 25. Jahres 34 Werktage;
- Ziffer 2für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Journalistengesetz geregelt ist,bei einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren 28 Werktage, nach Vollendung des 10. Jahres 39 Werktage;
- Ziffer 3für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Hausbesorgergesetz geregelt ist,bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 33 Kalendertage,bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage,nach Vollendung des 25. Jahres 40 Kalendertage.