BGBl. III Nr. 13/2011
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF) (COTIF)
26
§ 0↗RIS↗
Art. 6bneu
Artikel 6b
Anerkennung von technischen und betrieblichen Prüfungen
Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Aufnahme von Regeln in eine Anlage dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie von Anforderungen in eine oder mehrere ETV beschließen, welche die gegenseitige Anerkennung von technischen Überprüfungen, Instandhaltungsnachweisen für zugelassene Fahrzeuge sowie von Betriebsprüfungen wie z. B. Bremsprüfungen an Zügen betreffen.