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BGBl. Nr. 226/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
226. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1949× zu Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 15.11.1948 · idF BGBl. Nr. 226/1949 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben.

  1. Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen findet auch für Postsendungen Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Beförderung der Post auf dieser Strecke wird ausschließlich mit Mitteln der österreichischen Postverwaltung und mit österreichischem Personal besorgt.
  3. Absatz 3,Daher wird die italienische Postverwaltung bei diesen Transporten keinerlei Mitwirkung oder Verantwortung treffen und sie kann keine Durchgangsgebühren im Sinne der Bestimmungen des Weltpostvertrages sowie der bezüglichen Sonderabkommen fordern.