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BGBl. Nr. 222/1955

kundgemacht 23.11.1955 RIS↗
222. Genfer Abkommen über den Straßenverkehr.
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Straßenverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Kein Führer, Fußgänger oder anderer Straßenbenutzer darf den Verkehr gefährden oder behindern; sie haben jede Schädigung von Personen sowie von öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden.