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BGBl. Nr. 140/1956

kundgemacht 17.07.1956 RIS↗
140. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1956× zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 10.03.1955 · idF BGBl. Nr. 140/1956 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Den leitenden Funktionären und Kontrollorganen der Donauschiffahrtsunternehmen eines der beiden vertragschließenden Teile werden für dienstliche Reisen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles die erforderlichen Sichtvermerke in ihre Reisepässe in kürzestmöglicher Frist erteilt werden.

Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen der Zutritt zu den Hafenanlagen des anderen Staates und den dort liegenden Schiffen ihres Unternehmens gestattet werden.