BGBl. Nr. 62/1958
62. Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung.
ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG.
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
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§ 0↗RIS↗
Art. 7neu