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BGBl. Nr. 309/1962

kundgemacht 07.12.1962 RIS↗
309. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften.
Kundmachung BGBl. Nr. 309/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1962 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem dieser Staaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 4 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll geben.
  2. Absatz 2,Diesem Antrag sind das im Artikel 5 genannte Zeugnis und erforderlichenfalls eine Darstellung des Sachverhaltes anzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Antrag samt Unterlagen ist auf dem im Artikel 9 bezeichneten Weg weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß er nicht in der Sprache des Gerichtes, das über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die allenfalls erforderlichen Übersetzungen haben die Behörden des Staates zu sorgen, dessen Gericht in der Sache zu entscheiden hat.
  5. Absatz 5,Das zur Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht hat im Falle der Bewilligung der Begünstigungen von Amts wegen einen Vertreter für den Antragsteller zu bestellen.