BGBl. Nr. 387/1975
387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Unabhängig von dem anzuwendenden Recht sind bei der Bestimmung der Haftung die am Ort und zur Zeit des Unfalls geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen.