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BGBl. Nr. 387/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1975× zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Unabhängig von dem anzuwendenden Recht sind bei der Bestimmung der Haftung die am Ort und zur Zeit des Unfalls geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen.