Absatz eins,In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel römisch acht bis römisch zwölf, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sind.
BGBl. Nr. 163/1980
163. Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE REGISTRIERUNG VON IN DEN WELTRAUM GESTARTETEN GEGENSTÄNDEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
- Absatz 2,Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, daß die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt.