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BGBl. Nr. 214/1980

kundgemacht 23.05.1980 RIS↗
214. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung samt Anhang
INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMS ÜBER DIE ANWENDUNG VON WÄRMEPUMPEN ZUR RATIONELLEN ENERGIEVERWENDUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1980× zu Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 09.07.1979 · idF BGBl. Nr. 214/1980 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

HAFTUNG

Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet, einer anderen Vertragschließenden Partei für die im Zuge der Durchführung des Programms erlittenen Verluste oder Schäden Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.