BGBl. Nr. 214/1980
214. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung samt Anhang
INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMS ÜBER DIE ANWENDUNG VON WÄRMEPUMPEN ZUR RATIONELLEN ENERGIEVERWENDUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
HAFTUNG
Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet, einer anderen Vertragschließenden Partei für die im Zuge der Durchführung des Programms erlittenen Verluste oder Schäden Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.