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BGBl. Nr. 313/1980

kundgemacht 18.07.1980 RIS↗
313. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder samt Vorbehalt Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER UNEHELICHEN KINDER
Kundmachung BGBl. Nr. 313/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 313/1980 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

(1) Ist die Abstammung eines unehelichen Kindes hinsichtlich beider Eltern begründet, so kann die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden.

(2) Die elterliche Gewalt muß übertragen werden können; in welchen Fällen sie übertragen werden kann, bestimmt das innerstaatliche Recht.