Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Belgrad auszutauschen.
BGBl. Nr. 499/1980
499. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Absatz 2,Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 19. März 1980, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.