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BGBl. Nr. 499/1980

kundgemacht 20.11.1980 RIS↗
499. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 499/1980× zu Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 499/1980 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Belgrad auszutauschen.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

    Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen in Wien, am 19. März 1980, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.