nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes dessen Gerichte oder die eines dritten Staates ausschließlich zuständig sind oder
BGBl. Nr. 556/1983
556. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Die Zuständigkeit eines Gerichtes des Entscheidungsstaates braucht nicht anerkannt zu werden, wenn
- Absatz a,
- Absatz b,es sich um eine Zuständigkeit nach Artikel 5 Litera e, handelt, aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes eine Zuständigkeit durch Unterwerfung nicht begründet werden kann.