Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr. Es kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der diesbezüglichen Notifikation beim anderen Vertragsstaat wirksam.
BGBl. Nr. 240/1984
240. Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SPANISCHEN STAAT ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Absatz 2,Von der Kündigung werden laufende Programme und Projekte nicht betroffen, außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.
Geschehen zu Wien, am 22. März 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.