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BGBl. Nr. 435/1988

kundgemacht 05.08.1988 RIS↗
435. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen; Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen wird genehmigt.
Kundmachung BGBl. Nr. 435/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 27.08.1988 · idF BGBl. Nr. 435/1988 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

Verwahrer

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) hinterlegt.
  2. Absatz 2,Der Verwahrer
    1. Litera a
      unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
    2. Litera i
      von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
      1. Sub-Litera, i, i
        vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls;
      2. iii
        von der Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu dem Protokoll unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie einging, und des Zeitpunkts, in dem die Kündigung wirksam wird;
    3. Litera b
      übermittelt allen Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
  3. Absatz 3,Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.