Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 755/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗
755. Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Kundmachung BGBl. Nr. 755/1988× zu Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 755/1988 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Übereinkunft mit vierteljährlicher Frist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.

Wien, am 12. Dezember 1988

Bonn, am 12. Dezember 1988