Absatz eins,Die Urschrift dieses Protokolls in englischer und französischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.
BGBl. Nr. 283/1993
283. Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung sowie Änderung des Übereinkommens, beschlossen bei der außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung sowie Änderung des Übereinkommens, beschlossen bei der außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Absatz 2,Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien des Übereinkommens sowie alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und ihm beigetreten sind, so bald wie möglich von
- Litera aUnterzeichnungen dieses Protokolls;
- Litera bHinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll;
- Litera cHinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll;
- Litera ddem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.
- Absatz 3,Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es nach Artikel 102 der Charta beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 3.Dezember 1982.