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BGBl. Nr. 478/1993

kundgemacht 21.07.1993 RIS↗
478. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Kundmachung BGBl. Nr. 478/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1993 · idF BGBl. Nr. 478/1993 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

  1. Ziffer eins
    Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
  2. Ziffer 2
    Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schaffen die EFTA-Staaten und Rumänien untereinander alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab, sofern Anhang römisch fünf nichts anderes festlegt.