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BGBl. Nr. 678/1994

kundgemacht 25.08.1994 RIS↗
678. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Notenwechsel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachung BGBl. Nr. 678/1994× zu Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 10.01.1994 · idF BGBl. Nr. 678/1994 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.