BGBl. Nr. 578/1996
578. Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ UND ZUR NUTZUNG GRENZÜBERSCHREITENDER WASSERLÄUFE UND INTERNATIONALER SEEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Verantwortlichkeit und Haftung
Die Vertragsparteien unterstützen geeignete internationale Anstrengungen zur Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren betreffend Verantwortlichkeit und Haftung.