Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens setzen,
BGBl. III Nr. 146/1998
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission bilden.
Diese Gemischte Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in jeweils einem der beiden Unterzeichnerstaaten, nach vorher hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.
Die Gemischte Kommission wird insbesonders:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungdie Resultate der Zusammenarbeit im vergangenen Zeitraum bewerten,
- Strichaufzählungden Informationsaustausch über die Änderung der einschlägigen tourismusbezogenen Vorschriften in den Vertragsparteien fördern,
- Strichaufzählungkonkrete Aktivitäten zur gegenseitigen Zusammenarbeit für den kommenden Zeitraum vorschlagen.