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BGBl. III Nr. 146/1998

kundgemacht 30.09.1998 RIS↗
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/1998× zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission bilden.

Diese Gemischte Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in jeweils einem der beiden Unterzeichnerstaaten, nach vorher hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.

Die Gemischte Kommission wird insbesonders:

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens setzen,
  • Strichaufzählung
    die Resultate der Zusammenarbeit im vergangenen Zeitraum bewerten,
  • Strichaufzählung
    den Informationsaustausch über die Änderung der einschlägigen tourismusbezogenen Vorschriften in den Vertragsparteien fördern,
  • Strichaufzählung
    konkrete Aktivitäten zur gegenseitigen Zusammenarbeit für den kommenden Zeitraum vorschlagen.