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BGBl. III Nr. 134/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und dem Überseeischen Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches Montserrat
Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und dem Überseeischen Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches Montserrat
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2005× zu Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 134/2005 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7 Aufteilung der Einnahmen

(1) Österreich behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 1 und leitet 75% der Einnahmen an Montserrat weiter.

(2) Erhebt Österreich Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 4, so behält Österreich 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in Montserrat niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an Montserrat weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in Österreich.

(4) Österreich trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.