Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 173/2005

kundgemacht 09.09.2005 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 173/2005× zu Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 173/2005 Art. 7↗RIS↗

TITEL römisch zwei ORGANE DER SCHULE

Artikel 7

Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe:

  1. Ziffer eins
    den Obersten Rat,
  2. Ziffer 2
    den Generalsekretär,
  3. Ziffer 3
    die Inspektionsausschüsse,
  4. Ziffer 4
    die Beschwerdekammer.
Jede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor geleitet.