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BGBl. III Nr. 175/2005

kundgemacht 19.09.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2005× zu Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 13.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 175/2005 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien führen mindestens einmal alle zwei Jahre gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
    1. Litera a
      die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
    2. Litera b
      die gemäß Artikel 6 übermittelten Informationen erörtern,
    3. Litera c
      die Ergebnisse des gemäß Artikel 5 dieses Abkommens durchgeführten Meßprogramms auswerten,
    4. Litera d
      sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.
  2. Absatz 2,
    Die Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnisse der gemeinsamen Expertentagungen werden den zuständigen Organen zur Erwägungen übermittelt.
  3. Absatz 3,
    Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagungen und die Zusammensetzung der Delegationen werden von den Koordinatoren der Vertragsparteien vereinbart.
  4. Absatz 4,
    Bei Bedarf können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgehalten werden.