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BGBl. III Nr. 182/2005

kundgemacht 17.10.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 182/2005 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann unter anderem auf folgende Weise durchgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
  2. Ziffer 2
    Wissens- und Technologietransfer;
  3. Ziffer 3
    Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
  4. Ziffer 4
    Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industriebetriebe;
  5. Ziffer 5
    Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
  6. Ziffer 6
    Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
  7. Ziffer 7
    Informationsaustausch betreffend Lehrlingsausbildung