Die Vertragschließenden Parteien sind uneingeschränkt befugt, in Übereinstimmung mit den in Frage kommenden internationalen Übereinkommen, Regelungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen zu erlassen, um die Einschleppung und/oder Ausbreitung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern. Sie können zu diesem Zweck
- Litera afür die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen phytosanitäre Maßnahmen, wie z. B. eine Untersuchung, ein Einfuhrverbot oder eine Behandlung vorschreiben bzw. verordnen;
- Litera bfür Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände oder für Sendungen mit diesem Inhalt, die den phytosanitären Maßnahmen gemäß Litera a,) nicht entsprechen, die Einfuhr in das Gebiet der Vertragschließenden Partei verbieten, eine Quarantäne verhängen, eine Behandlung vorschreiben oder die Zerstörung oder Entfernung vom Gebiet der Vertragschließenden Partei anordnen;
- Litera cdie Verbringung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken;
- Litera ddie Verbringung von biologischen Bekämpfungsmitteln und von als nützlich geltenden Organismen, die für den Pflanzenschutz von Bedeutung sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken;