Absatz eins,Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mitglieder. Die Konferenz tritt einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die angeschlossenen Mitglieder können an den jährlichen Plenartagungen der Konferenz teilnehmen. Institutionen und regionale oder internationale Organisationen, die keine assoziierten oder angeschlossenen Mitglieder des Instituts sind, können nach den vom Vorstand festgelegten Vorschriften eingeladen werden, an den Plenartagungen der Konferenz teilzunehmen.
BGBl. III Nr. 1/2006
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7: Die Konferenz
- Absatz 2,Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe,
- Litera adie Mitglieder des Vorstands nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b, c und d zu ernennen;
- Litera bdie Mitgliedsbeiträge für die assoziierten und die angeschlossenen Mitglieder festzulegen;
- Litera cEmpfehlungen für Tätigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zwecke des Instituts zu unterbreiten;
- Litera ddie geprüften Finanzberichte zu genehmigen;
- Litera eden vom Vorstand vorgelegten Arbeitsplan für das folgende Jahr zu genehmigen;
- Litera fden Jahresbericht über die Tätigkeiten des Instituts zu prüfen und zu beschließen und
- Litera gihre Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern.