BGBl. III Nr. 169/2006
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden.