Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 169/2006

kundgemacht 14.11.2006 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 169/2006× zu Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 169/2006 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden.