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BGBl. III Nr. 4/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Aufhebung der Visumpflicht für die Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Aufhebung der Visumpflicht für die Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 4/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Visumpflicht (Serbien-Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 4/2006 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.