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BGBl. III Nr. 100/2007

kundgemacht 31.08.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2007× zu Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 100/2007 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen haben.